Liefer- und Leistungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Auftraggeber, take3 service agency als Auftragnehmer bezeichnet, ohne daß dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen präjudiziert.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen Auftraggeber und take3 service agency abgeschlossen werden, ohne daß es eines Widerspruchs der take3 service agency gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen bedarf. Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen:
7.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur soweit gültig, wie take3 service agency sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Nur schriftliche Vertragserklärungen von take3 service agency, insbesondere Leistungsangebote und Angebotsannahmen, verpflichten take3 service agency. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch take3 service agency.
2.2 Ein Vertragsschluß kommt nur zustande, wenn dieser schriftlich niedergelegt und der Vertrag rechtswirksam unterschrieben ist. Vertragsänderungen und neue Angebote müssen schriftlich abgefaßt und/oder bestätigt werden.
3. Leistungsumfang
3.1 Zu den Leistungen des Auftragnehmers zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. take3 service agency bestimmt, welcher Betrieb den Auftrag ausführen wird.
3.2 Der genaue Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem zwischen den Partnern geschlossenen Vertrag.
3.3 Alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen und von take3 service agency angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum von take3 service agency und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an den durchführenden take3 service agency -Betrieb zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände nach Satz 1 zu Wiederbeschaffungspreisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.
3.4 Zu den Leistungen des Auftraggebers zählen unter anderem die Zahlung der Arbeits- und Essenpausen, sowie die An- und Abfahrtszeiten außerhalb von Frankfurt/Main, jeden gefahrenen KM berechnen wir zu je 0,52 € netto.
4. Lieferzeit
4.1 Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.
4.2 take3 service agency wird jedoch von der Lieferverpflichtung befreit, wenn take3 service agency an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen wie Streik oder Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw., und wenn durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich wird. Bei allen angegebenen Hinderungsgründen ist es unerheblich, ob sie beim Auftraggeber oder bei take3 service agency entstehen.
4.3 Wird take3 service agency von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
4.4 Der Auftraggeber ersetzt take3 service agency alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem take3 service agency gemäß Ziff. 4.2 von der Leistung frei wird.
5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
5.1 Bei Auftragsannahme und einem Betrag über 3000,00 € ist eine Vorauszahlung von 50% der Nettovertragssumme auf das Konto(Deutsche Bank, Kontonummer.2424824, Bankleitzahl.50070010) zu zahlen, weitere 30% werden 5 Tage vor Auftragsbeginn fällig ,und sind ebenfalls auf das genannte Konto zu zahlen. Wir behalten uns das Recht vor, bei nicht Bezahlung unsere Leistungen vorzuenthalten. Der Auftrag wird gemäß Ziffer 5.5 abgerechnet.
5.2 Alle Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Wir haben ein Zahlungsziel von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
5.3 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen i. H. v. 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
5.4 Wieder- bzw. Einspruch gegen unsere Forderung ist nur innerhalb der nächsten fünf Werk-tage nach Rechnungserhalt möglich.
5.5 Für alle Aufträge werden dem Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Abbestellung ange-fallenen Kosten, sowie 5% Storno Gebühren, jedoch mindestens 50 % des Nettoauftragsvolumens, in Rechnung gestellt. Weitere Schadensersatzan-sprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
6. Arbeitszeiten
6.1 Tagestarif
Die Arbeitszeiten entsprechen den Anwesenheitszeiten. Der Preis der Tagespauschale und Zusatzstunde richtet sich nach dem konkreten Angebot. Der Tagestarif bezieht sich auf acht Stunden inkl. einer Stunde Pause. Zusatzstunden werden nach acht Anwesenheitsstunden berechnet. Die Stunden werden auf die halbe Stunde genau gerechnet, d.h. eine angefangene viertel Stunde wird als halbe, eine dreiviertel Stunde als ganze Stunde berechnet. Wenn ein Mitarbeiter weniger als acht Stunden pro Tag im Einsatz ist, wird der Tagestarif in voller Höhe berechnet.
Wenn eine Tagschicht in der Planung über 9,5 Stunden beträgt, muß diese Schicht geteilt werden, d.h. es entstehen zwei Tagschichten. Bei nicht vorhersehbarer Verlängerung werden die anfallenden Zusatzstunden berechnet. Ein Pausenabzug ist nicht zulässig.
6.2 Stundentarif
Der Preis pro Stunde richtet sich nach dem konkreten Angebot Die Mindestarbeitszeit beträgt vier Stunden. Die Stunden werden auf die halbe Stunde genau gerechnet, d.h. eine angefangene viertel Stunde wird als halbe, eine dreiviertel Stunde als ganze Stunde berechnet. Kürzere Arbeitszeiten werden pauschal mit vier Stunden berechnet. Ein Pausenabzug ist nicht zulässig.
7. Beanstandungen
7.1 Beanstandungen sind unverzüglich mündlich dem ausführenden Betrieb bzw. dem Veranstaltungsleiter mitzuteilen.
7.2 Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und den Leistungen von take3 service agency müssen vom Auftraggeber unverzüglich mündlich, telefonisch, bzw. schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich, dem Veranstaltungsleiter bzw. dem take3 service agency -Be-trieb, der den Auftrag ausgeführt hat, mitgeteilt werden.
7.4 Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht gem. Ziff. 6.1 und 6.2 nicht fristgerecht nach und können die Mängel aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende der Veranstaltung, behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers hergeleitet werden.
7.6 Gebuchte Zeiten müssen Bezahlt werden.
8. Gefahrenübergang und Haftung
8.1 Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese zu prüfen. Im Falle von
Reklamationen gilt Ziffer 7.
8.2 Mit Übernahme gem. Ziffer 7.1 der Lieferungen bzw. Sachleistungen nach Ziffer 3 dieser Bedingungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über.
8.3 Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Gewährleistung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften können nur dann hergeleitet werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften von take3 service agency in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten bestehen diesbezüglich keine Ansprüche des Auftraggebers. Wurden konkrete Personen gebucht, so sind diese nur bindend solange die jeweilige Person nicht durch höhere Gewalt oder persönliche Gründe ausfallen. Geschieht dies wird take3 service agency gleichwertige Personal mit gleichem Leistungs- und Erscheinungsprofil einsetzen. Dies gilt als akzeptiert, wenn nicht unverzüglich bei der Chefhosteß oder dem Veranstaltungsleiter Einspruch erhoben wird.
10. Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen, sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen, dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
11. Teilwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich Vertragsparteien diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.
12. Gerichtsstand
Unter Vollkaufleuten gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Bad Vilbel.
13. Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. |